Satzung des KaBa e.V. (Kamerunische Bavarians e.V.)

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I. Präambel
Wir, eine Gruppe aus in Deutschland lebenden Personen kamerunischer Abstammung, bewusst der Bedeutung der gegenseitigen Verständigung und des Füreinander seins, bewusst
der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit im Entwicklungsprozess unseres Herkunftslandes Kamerun und überzeugt von der entscheidenden Rolle, die wir als Einheit in diesen Prozessen
spielen können, beschließen am 05.06.2015 den Verein „Kamerunische Bavarians “ abgekürzt KaBa e.V. zu gründen.
Wir akzeptieren dieses Dokument als Satzung des Vereins. 

II. Name & Sitz
Art.1
Der Verein führt den Namen „Kamerunische Bavarians “ abgekürzt KaBa e.V. Nach der Eintragung im Vereinsregister lautet der Name „Kamerunische Bavarians e.V.“ abgekürzt
KaBa e.V.

Art.2 Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Art.3 Die offiziellen Sprachen des KaBa e.V. sind Französisch, Englisch und Deutsch

III. Ziele und Verpflichtungen
Art.1a
Der KaBa e.V. mit Sitz in Ingolstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und
ist von jeglichen politischen Parteien unabhängig.
Art.1b Der Verein ist selbstlost tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Art.1c Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zwecke des Vereins sind:
Art.2a Die Pflege und Bewahrung unserer kulturellen Zusammengehörigkeit und Identität.
Art.2b Die Förderung eine Verständigung zwischen Kamerunern untereinander und zwischen Kamerunern und hier lebenden Menschen anderer Kontinenten.
Art.2c Die Förderung des Sports
Art.2d Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Art. 2e Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Art.2f Die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, falls es darauf ankommen soll, erfolgt nach Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung festgelegt
werden.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
Teilnahme bzw. Organisation öffentliche Veranstaltungen Dazu gehören
Beispielweise: Aufführungen, Ausstellungen, Filmvorführungen, Vorträge,
Diskussionen und Workshops. Damit soll Menschen aus anderen Herkunftsländer das
kulturelle Leben in Kamerun vermitteln werden.
Teilnahme an internationalen Diskussionen (z.B.: Konferenz, Foren, …) um Diaspora
und Entwicklungszusammenarbeit
Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit: Zusammenarbeit mit öffentlichen
Institutionen, afrikanischen und ausländischen Vereinen bzw. Organisationen in der
Bundesrepublik Deutschland und afrikanischen Staaten.
Förderung sportliche Übungen und Leistungen durch die Organisation Sport
Veranstaltungen.
Unterhaltung einer Schule im Kamerun mittels karitativen Mittels.
Organisation fachliche bzw. beruf vorbereitende Angebote wie Vorträge und Seminare,
Computerkurse, Bewerbungstrainings und Mentorenprogramme.

IV. Mitgliedschaft und Zulassungsbedingungen
Art.1
Mitglied der KaBa e.V. kann jede Person werden, die sich mit den Vereinszielen
identifiziert.
Art.2 Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
1. Ein schriftlich an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag.
2. Ein Mitglied, der für das erste Mitgliedsjahr des Antragstellers bürgt.
3. Maximal eine Gegenstimme gegen die Aufnahme durch den Vorstand.
Art.3 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

V. Beendigung der Mitgliedschaft
Art.1
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Art.2 Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt hat, kann er ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
Art.3 Aus eigenem Entschluss darf ein Mitglied freiwillig aus dem Verein austreten. Vor
seinem Austritt ist er verpflichtet seine offenen Rechnungen gegenüber dem Verein
auszugleichen.
Art.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
VI. Verpflichtungen der Mitglieder
Art.1
Befolgung der Satzung und der Vereinsordnung
Art.2 Von den Mitgliedern des Vereins wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.

VII. Organe
Art.1
Der KaBa e.V. besteht aus
1. dem Vorstand und
2. der Mitgliederversammlung
Art.2 Der Vorstand besteht aus
1. einem/er Vorsitzenden
2. einem/er Vize Vorsitzenden
3. einem/er Schatzmeister/in
Art.3 Der Vorstand wird für zwei (02) Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt worden ist.
VIII. Aufgabe der Vorstandsmitglieder
Art.1
Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst Beschluss und stellt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor. Er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Er muss im Sinne der Vereinsordnung und der Satzung handeln.
Art.2 Es vertreten immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Verein, darunter der
Vorsitzende oder der Vize Vorsitzende.
Art.3 Der Vorsitzende koordiniert die Aktivitäten des Vorstands und repräsentiert den Verein
nach außen.

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Art.4 Der Vize Vorsitzender ist zuständig für die Korrespondenzen zwischen dem Verein und
anderen Organisationen bzw. Personen. Alle Korrespondenzen sind den Mitgliedern
offenzulegen.
Art.4 Der Schatzmeister ist für die Finanzen des Vereins zuständig. Er bewahrt das Geld des
Vereins im Vereinskonto. Nach Anordnung des Vorsitzenden sorgt er für die Bereitstellung von
Mitteln, wenn diese für die Aktivitäten des Vereins benötigt werden. Er präsentiert die
finanzielle Lage des Vereins bei jeder Mitgliederversammlung.

IX. Aufgabe der Mitgliederversammlung
Art.1
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins und besteht aus den
Anwesenden Mitglieder des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme
Art.2 Die Mitgliederversammlung findet unter Einberufung des Vorstandes durch Email
(unter Einhaltung einer Frist von einer Woche) statt, jeweils unter Angabe des Ortes und der
Zeit. Es muss mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr einberufen werden.
Art.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder
anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, kann der Vorstand binnen
einer Frist von vier (4) Wochen erneut zur Mitgliedversammlung mit gleicher Tagesordnung
einladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst Beschluss mit einer Mehrheit von zweidrittel aller abgegebenen,
gültigen Stimmen. Die Stimme eines anwesenden Vereinsmitgliedes ist gültig. Kann das
Vereinsmitglied nicht selber anwesend sein, wird seine Stimme nur dann für gültig erklärt,
wenn sie in Form einer schriftlichen Bevollmächtigung und die Kopie seines Ausweises durch
den Lebenspartner oder ein anderes Vereinsmitglied der Mitgliederversammlung vorgelegt
wird.
Art.4 Bei Wahlen ist der Gewinner derjenige Kandidat, der mehr als die Hälfte aller
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat Keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit
aller Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen
eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Wahl durch ein Losverfahren.
Art.5 Alle Mitgliederversammlungen werden im Protokoll niedergeschrieben und vom
Versammlungsleiter unterschrieben

X. Finanzen
Art.1
Die Aktivitäten des Vereins KaBa e.V. werden durch die jährlichen Beiträge der
Mitglieder sowie Spenden und Sponsoren finanziert.
Art.2 Die Finanzen des KaBa e.V. dienen nur die Interessen des Vereins. Sie werden nur
nach Absprache mit der Mitgliederversammlung verwendet.
Art.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Art4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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Art5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
XI. Annehmlichkeiten
Art.1
Jedes Mitglied kann die Satzungsänderung beantragen; jedoch für eine Änderung der
Satzung ist eine Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zwecks bedarf es der Zustimmung von 7/10 aller Mitglieder.
Art.2a Auflösung des Vereins: Der Vorschlag zur Auflösung des Vereins kann durch eine
einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung angenommen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft treten.
Art.2b Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die
Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschusses amtierenden
Vorstandsmitglieder
Art.2c Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung von
Kleinkindern mit den Ländern Afrikas.
XII. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung ist erreicht am 05.06.2015 und durch die wieder aufgenommene
Gründerversammlung neu gefasst am 14.01.2017